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   OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 70/23   

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OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 70/23 (https://dejure.org/2024,2262)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 19.01.2024 - 6 B 70/23 (https://dejure.org/2024,2262)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 19. Januar 2024 - 6 B 70/23 (https://dejure.org/2024,2262)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Sachsen

    StVG § 3 Abs. 1 Satz 1, FeV § 46
    Entziehung der Fahrerlaubnis; Methamphetamin; unbewusster Konsum

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • OVG Sachsen, 10.12.2014 - 3 B 148/14

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Aufgriff beim Führen eines Kfz bei Nachweis von

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 70/23
    Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (SächsOVG, Beschl. v. 14. September 2022 - 6 B 221/22 -, juris Rn. 8; v. 30. November 2020 - 6 B 257/20 -, juris Rn. 5; v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 8).

    Wird die Fahrerlaubnis wegen nachgewiesenen Konsums von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme von Cannabis) entzogen, ist bei der Prüfung, ob der Betroffene die Fahreignung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bereits wiedererlangt hat (hierauf stellt das Verwaltungsgericht ab, wenn es ausführt, dass der Betroffene noch als Einnehmender anzusehen sein müsse, und hierfür einen Zeitraum von regelmäßig vier Monaten heranzieht), zu unterscheiden, ob der Betroffene von Betäubungsmitteln abhängig war oder nicht (SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 16).

    Das von der Antragstellerin vorgelegte negative Ergebnis eines einmaligen Drogenscreenings vom 16. August 2023 ist als Nachweis der Drogenabstinenz ungeeignet, denn ärztliche Atteste über durchgeführte Drogenscreenings sind insofern nur dann aussagefähig, wenn sich ihnen entnehmen lässt, dass der Betroffene im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung aufgrund einer kurzfristigen ärztlichen Einbestellung und nicht aus eigenem Entschluss zu einem ihm günstig erscheinenden Zeitpunkt zu den Substanzentnahmen erschienen ist (SächsOVG, Beschl. v. 16. Dezember 2014 - 3 B 127/14 -, juris Rn. 6; v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 17 f. jeweils m. w. N.).

    Derartige insbesondere auch berufliche Folgen muss ein Betroffener angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben jedoch regelmäßig hinnehmen (SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 22), ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Juli 2007 - 1 BvR 305/07 -, juris Rn. 6; zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO: Beschl. v. 15. Oktober 1998 - 2 BvQ 32/98 -, juris Rn. 5).

  • OVG Sachsen, 30.11.2020 - 6 B 257/20

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Crystal Meth; Methamphetamin

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 70/23
    Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (SächsOVG, Beschl. v. 14. September 2022 - 6 B 221/22 -, juris Rn. 8; v. 30. November 2020 - 6 B 257/20 -, juris Rn. 5; v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 8).

    Für die Frage der Fahreignung beim Konsum "harter Drogen" spielt dieser Grenzwert hingegen keine ausschlaggebende Rolle, da hier nach der Regelfalleinschätzung des Verordnungsgebers schon der nachgewiesene Konsum die Annahme der Nichteignung rechtfertigt, jedenfalls wenn ein Fahrzeug - wie hier - tatsächlich im Straßenverkehr geführt wurde (SächsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 6 B 257/20 -, juris Rn. 6 f. m. w. N.).

    Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Fahrerlaubnisinhaber, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen (SächsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 6 B 257/20 -, juris Rn. 10 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 14.02.2012 - 3 B 357/11

    Einjährige Abstinenz zur Wiedererlangung der Eignung

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 70/23
    Auch eine nur einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme von Cannabis) ist jedenfalls dann ausreichend, um auf die mangelnde Eignung des Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu schließen, wenn sie in Verknüpfung mit dem Stra- ßenverkehr steht (SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2023 - 6 A 1/21 -, juris Rn. 7; v. 14. September 2022 - 6 B 221/22 -, juris Rn. 8; v. 29. Januar 2021 - 6 B 390/20 -, juris Rn. 8 ff.; v. 14. Februar 2012 - 3 B 357/11 -, juris Rn. 4).

    Auch genügt unter Umständen der Nachweis einer Abstinenzzeit von weniger als einem Jahr, weil Nr. 9.5 Anlage 4 FeV nur für den Fall einer Abhängigkeit eine solche einjährige Abstinenz verlangt (SächsOVG, Beschl. v. 14. Februar 2012 - 3 B 357/11 -, juris Rn. 5).

  • OVG Sachsen, 14.09.2022 - 6 B 221/22

    Entziehung der Fahrerlaubnis; einmaliger Drogenkonsum; Methamphetamin; regelhafte

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 70/23
    Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (SächsOVG, Beschl. v. 14. September 2022 - 6 B 221/22 -, juris Rn. 8; v. 30. November 2020 - 6 B 257/20 -, juris Rn. 5; v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 8).

    Auch eine nur einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme von Cannabis) ist jedenfalls dann ausreichend, um auf die mangelnde Eignung des Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu schließen, wenn sie in Verknüpfung mit dem Stra- ßenverkehr steht (SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2023 - 6 A 1/21 -, juris Rn. 7; v. 14. September 2022 - 6 B 221/22 -, juris Rn. 8; v. 29. Januar 2021 - 6 B 390/20 -, juris Rn. 8 ff.; v. 14. Februar 2012 - 3 B 357/11 -, juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 13.12.2005 - 11 CS 05.1350

    behauptete Vertauschung von Blutproben; behaupteter unbewusster Konsum von

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 70/23
    In diesem Zusammenhang macht die Beschwerde unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 13. Dezember 2005 - 11 CS 05.1350 - juris) erfolglos geltend, dass die aufschiebende Wirkung unter der Auflage wiederhergestellt werden könne, dass die Antragstellerin während des Laufs der aufschiebenden Wirkung Abstinenznachweise durch Urinproben erbringen müsse.
  • BVerfG, 19.07.2007 - 1 BvR 305/07

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung des Sofortvollzuges

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 70/23
    Derartige insbesondere auch berufliche Folgen muss ein Betroffener angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben jedoch regelmäßig hinnehmen (SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 22), ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Juli 2007 - 1 BvR 305/07 -, juris Rn. 6; zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO: Beschl. v. 15. Oktober 1998 - 2 BvQ 32/98 -, juris Rn. 5).
  • BVerfG, 15.10.1998 - 2 BvQ 32/98

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Auslegung und

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 70/23
    Derartige insbesondere auch berufliche Folgen muss ein Betroffener angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben jedoch regelmäßig hinnehmen (SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 22), ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Juli 2007 - 1 BvR 305/07 -, juris Rn. 6; zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO: Beschl. v. 15. Oktober 1998 - 2 BvQ 32/98 -, juris Rn. 5).
  • OVG Sachsen, 16.12.2014 - 3 B 127/14
    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 70/23
    Das von der Antragstellerin vorgelegte negative Ergebnis eines einmaligen Drogenscreenings vom 16. August 2023 ist als Nachweis der Drogenabstinenz ungeeignet, denn ärztliche Atteste über durchgeführte Drogenscreenings sind insofern nur dann aussagefähig, wenn sich ihnen entnehmen lässt, dass der Betroffene im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung aufgrund einer kurzfristigen ärztlichen Einbestellung und nicht aus eigenem Entschluss zu einem ihm günstig erscheinenden Zeitpunkt zu den Substanzentnahmen erschienen ist (SächsOVG, Beschl. v. 16. Dezember 2014 - 3 B 127/14 -, juris Rn. 6; v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 17 f. jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung,

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 70/23
    Die Rechtmäßigkeit der Entziehung richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier also nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 4. April 2023 (BVerwG, Urt. v. 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris Rn. 18; Beschl. v. 22. Januar 2001 - 3 B 144.00 -, juris Rn. 2).
  • BGH, 03.12.2008 - 2 StR 86/08

    BGH senkt Grenzwert für nicht geringe Menge bei Metamfetamin

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 70/23
    Beachtet man schließlich, dass in der nach der Behauptung der Antragstellerin von der Aufnahme des verwechselten Getränks am Vorabend der Kontrolle bis zum Zeitpunkt der Blutentnahme am 3. November 2022 um 16:55 Uhr ein Zeitraum von ca. 17 Stunden vergangen ist, in dem ein Abbau der Substanz stattgefunden hat - ohne dass es auf die konkrete Höhe des Abbaus ankäme - kommt man zwanglos zu dem Schluss, dass die angeblich versehentlich aufgenommene Menge Methamphetamin ein Vielfaches einer üblichen Konsumeinheit mit 25 mg Wirkstoffgehalt (vgl. hierzu BGH, Urt. V. 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08 -, juris Rn. 10; Oglakcioglu, Münchener Kommentar zum StGB,4. Aufl. 2022, Vorbemerkung zu § 29 BtMG Rn. 180 f) gewesen sein muss.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2012 - 16 B 231/12

    Erfordernis eines wissentlichen Konsums für die im Regelfall die Kraftfahreignung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.10.2011 - 1 M 19/11

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums "harter Drogen"

  • BVerwG, 22.01.2001 - 3 B 144.00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, welches der maßgebliche

  • OVG Sachsen, 29.01.2021 - 6 B 390/20

    Einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln - Ungeeignetheit zur Teilnahme am

  • OVG Sachsen, 14.12.2012 - 3 B 274/12

    Erhöhte Anforderungen an die Behauptung eines drogenkonsumierenden

  • VGH Bayern, 17.05.2019 - 11 CS 19.308

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Metamphetaminkonsums

  • OVG Sachsen, 02.08.2011 - 2 B 78/11

    Einstweilige Verpflichtung zur Gewährung eines bedingt rückzahlbaren Zuschusses

  • VG Gelsenkirchen, 10.12.2014 - 7 K 1601/14

    Fahrerlaubnis, Entziehung, Amphetamin, unbewusster Konsum, Zeuge

  • OVG Sachsen, 26.07.2023 - 6 A 1/21

    Zulassung der Berufung; Entziehung der Fahrerlaubnis; Methamphetamin;

  • OVG Sachsen, 12.01.2012 - 3 A 928/10
  • OVG Sachsen, 23.11.2016 - 3 B 249/16

    Beschwerde, Antragserfordernis

  • VG Ansbach, 02.08.2011 - AN 10 K 11.00487

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Einnahme von Methamphetamin; unbewusste Einnahme

  • VGH Bayern, 28.02.2024 - 11 CS 23.1387

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums harter Drogen (Amphetamin), behauptete

    Auch hat der Senat derartige Behauptungen nur dann für beachtlich gehalten, wenn überzeugend aufgezeigt werden konnte, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk bzw. Nahrungsmittel zugänglich zu machen; ferner, dass dieser selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (vgl. (stRspr, BayVGH, B.v. 7.3.2023 - 11 CS 22.2608 - juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch SächsOVG, B.v. 19.1.2024 - 6 B 70/23 - juris Rn. 13; OVG LSA, B.v. 26.10.2022 - 3 M 88/22 - Blutalkohol 60, 168 = juris Rn. 6; OVG Saarland, B.v. 2.9.2021 - 1 B 196/21 - juris Rn. 47; OVG NW, B.v. 18.9.2020 - 16 B 655/20 - juris Rn. 4 ff.; VGH BW, U.v. 27.7.2016 - 10 S 1880/15 - ZfSch 2017, 60 Rn. OVG Bremen, B.v. 12.2.2016 - 1 LA 261/15 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.2.2015 - 1 M 67.14 - VerkMitt 2015, Nr. 38 = juris Rn. 4).
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